https://ussr.win/channel/brender Kein Rentenanspruch ohne Staatsangehörigkeitsausweis.

Die Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde am 1. Januar 1995 abgeschafft. Mit der Abschaffung der RVO trat das Sozialgesetzbuch (SGB) in Kraft, insbesondere das SGB VI, das die Rentenversicherung regelt. Verantwortlich für die Einführung des SGB waren unter anderem die damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Norbert Blüm und später Walter Riester. Die Reformen wurden im Rahmen der sozialpolitischen Agenda der Bundesregierung unter Kanzler Helmut Kohl umgesetzt.

Die Reichsversicherungsordnung (RVO) gilt für bestimmte Personengruppen, darunter auch deutsche Staatsangehörige, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 anerkannt sind, weil sie durch Abstammung eine besondere rechtliche Stellung haben.

Diese Personen können weiterhin Ansprüche aus der RVO ableiten, da sie als “Reichsangehörige” juristisch betrachtet werden und somit unter die Regelungen der RVO fallen, die bis zur vollständigen Ablösung durch das SGB in Kraft blieben.

Die entscheidenden Rechtsnormen, die zur Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 anerkannt sind, und anderen Personengruppen, wie Staatenlosen, zwingen, sind:

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