Wohnungen dürfen vergesellschaftet werden. Das bestätigte jetzt die Expert:innenkommission, die darüber nach dem Volksentscheid in Berlin beraten hat.

Nach einjähriger Prüfung einer dreizehnköpfigen Ex­per­t*in­nen­kom­mis­si­on unter Vorsitz der Ex-Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) steht fest: Die Enteignung privater Immobilienbestände ist möglich. „Das Land Berlin hat nach dem Grundgesetz die Kompetenz für eine Gesetzgebung zur Vergesellschaftung in Berlin gelegener Immobilienbestände großer Wohnungsunternehmen“, heißt es in dem der taz vorab vorliegenden Abschlussbericht, der am Mittwoch dem schwarz-roten Senat übergeben werden soll.

Die Kommission war noch unter dem SPD-geführten Vorgängersenat eingesetzt worden, um „Möglichkeiten, Wege und Voraussetzungen“ für die Umsetzung des erfolgreichen Volksentscheids der Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen (DWE) von September 2021 zu prüfen. Eine große Mehrheit der Ber­li­ne­r:in­nen hatte dafür votiert, die Bestände aller privaten Immobilienkonzerne mit mehr als 3.000 Wohnungen in Gemeingut zu überführen und den Senat beauftragt, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.

Nun sind die Ex­per­t:in­nen einhellig zu dem Schluss gelangt, dass ein Vergesellschaftungsgesetz, das die „gemeinnützige Bewirtschaftung für die Zukunft“ sichert, „im Einklang“ mit dem noch nie zuvor angewendeten Vergesellschaftungsartikel 15 des Grundgesetzes steht. Auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit stehe einer Vergesellschaftung nicht entgegen. Für das Anliegen der Vergesellschaftung – die „Beendigung privatnütziger Verwertung zur Aufhebung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Macht“ – fehle eine Alternative, „die bei gleichem Ertrag für die Zwecke des Allgemeinwohls offensichtlich milder ist“.

[…]

Die DWE reagierte auf den Bericht euphorisch: Eine Vergesellschaftung sei „rechtssicher möglich, verhältnismäßig und finanzierbar“, so Sprecher Achim Lindemann.

Die Initia­tive verwahrt sich gegen ein vom Senat geplantes Vergesellschaftungsrahmengesetz, das nur grundsätzlich die Bedingungen für Vergesellschaftungen festschreiben soll und aufgrund einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, erst zwei Jahre nach Verabschiedung in Kraft treten soll. Lindemann kündigt an: „Wir dulden jetzt keine weitere Verschleppungstaktik mehr in Form eines sinnlosen Rahmengesetzes.“

  • @ratatosk@feddit.de
    link
    fedilink
    Deutsch
    51 year ago

    »Eigentum verpflichtet und hat dem Allgemeinwohl zu dienen« wird von den Verfassungsauslegern genau so gedeutet. Was dem Allgemeinwohl schadet, darf (mit Entschädigung) enteignet werden.

    • @barsoap@lemm.ee
      link
      fedilink
      Deutsch
      31 year ago

      Enteignungen zum Allgemeinwohl sind Artikel 14 (Enteignung), hier geht’s um Artikel 15 (Vergesellschafung) der noch nie angewendet wurde:

      Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

      Nix da Gemeinwohl, ist nicht notwendig, muss nicht nachgewiesen werden (wäre aber natürlich schon toll, politisch gesehen). Wenn Bayern das will kann es morgen BMW verstaatlichen denn der Betrieb besteht aus Produktionsmitteln, und für große Vermieter (>3000 Wohnungen) sind diese Wohnungen definitiv Produktionsmittel. Es geht ja nicht darum Leute zu enteignen die ihre eine Wohnung selbst bewohnen, sowas geht nur mit Gemeinwohlnachweis.

      Wurde von den Eltern des Grundgesetzes damals extra eingebaut um sich weder auf Kapitalismus noch Sozialismus festzulegen.

      • @ratatosk@feddit.de
        link
        fedilink
        Deutsch
        11 year ago

        Mein Punkt war eher: GG 15 wurde bisher kaum angewendet, weil’s 14 auch tat und tut. Gäbe es 15 nicht, würden sie mit 14 argumentieren. Ob das Gemeinwohl nachgewiesen werden muss oder nicht ist übrigens nur mittelbar wichtig, der Bürger kann sich bei uns nicht unmittelbar auf die Verfassung berufen :/

      • @vanZuider@feddit.de
        link
        fedilink
        Deutsch
        11 year ago

        Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

        Ich frage mich ja, wie die Experten von diesem Satz zum Schluss kommen, bei einer Vergesellschaftung nach Artikel 15 müsse man weniger Entschädigung zahlen wie bei einer Enteignung nach Artikel 14.

        • @barsoap@lemm.ee
          link
          fedilink
          Deutsch
          11 year ago

          Weil man auch weniger nachweisen muss.

          Wenn du irgendjemandem sein Eigenheim wegnimmst, dann muss das richtig Grund haben, und die Entschädigung muss ausreichen damit er sich ein neues beschaffen, umziehen usw. kann denn der Mensch braucht bleibe und wenn die Gesellschaft will dass man da weg muss dann muss die Gesellschaft dafür gerade stehen.

          Wenn du stattdessen irgendjemanden die Kapazität zur Mehrwertabschöpfung wegnimmst dann fällt das alles nicht an denn niemand muss von anderen generierten Mehrwert abschöpfen. Man kann auch von eigener Arbeit leben. Die Investoren haben also, bildlich gesprochen, nur das Recht auf ein paar Schusterleisten damit sie immer noch ihren Lebensunterhalt verdienen können.